Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Aufbewahrung und Bezeichnung der medizinischen Ausstattung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die medizinische Ausstattung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausstattung ist unter Verschluß zu halten.
(2)Absatz 2,Die Arzneimittelbehälter sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.
(3)Absatz 3,In den Arzneimittelbehältern sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
(4)Absatz 4,Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften. Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR12158852
alte Dokumentnummer
N9199813008U