Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rheinzugehörigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde
§ 4.Paragraph 4,
Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12158870
alte Dokumentnummer
N9199813100U