Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rheinzugehörigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß Paragraph 103, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. Paragraph 3, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12158871
alte Dokumentnummer
N9199813101U