Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rheinzugehörigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zurückstellung der Urkunden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wennDie Urkunden gemäß Paragraphen 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn
die Gültigkeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 abgelaufen ist oderdie Gültigkeit gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 2, abgelaufen ist oder
eine der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates für die Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung nicht mehr erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die rechtlichen Verhältnisse (zB Verfügungsberechtigung, Sitz), die zur Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung geführt haben, sich ändern, selbst wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates weiterhin erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen Antrags.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12158872
alte Dokumentnummer
N9199813102U