Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien auf schriftlichem Wege bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 2. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158922
Alte Dokumentnummer
N9199813321O