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Art. 3

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Gewährung von Rechten

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
    2. Litera b
      das Recht, in ihrem Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes internationaler Fluglinien auf den im diesbezüglichen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die im folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte, das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Verbindung, aufzunehmen und abzusetzen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, auf einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Fluglinie auf seiner normalen Flugstrecke zu betreiben, so wird die andere Vertragspartei alle Anstrengungen unternehmen, um den fortgesetzten Betrieb einer solchen Fluglinie durch geeignete vorübergehende Umplanungen von Flugstrecken zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158894

Alte Dokumentnummer

N9199813303O