Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Namhaftmachung und Betriebsgenehmigung
(1)Absatz eins,Die internationalen Luftverkehrsdienste auf den gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Strecken können jederzeit gestartet werden, unter der Voraussetzung, dass:
die Vertragspartei, der die in Artikel 3 dieses Abkommens gewährten Rechte erteilt werden, schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat; und
die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, das oder die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen autorisiert hat, mit den Luftverkehrsdiensten zu beginnen.
(2)Absatz 2,Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt:
im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet Österreichs im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht; und
die effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens wird vom EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständige Luftfahrtbehörde wird in der Namhaftmachung eindeutig genannt; und
das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert;
im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet, hat dort seinen Hauptgeschäftssitz und verfügt über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong; und
die Sonderverwaltungsregion Hongkong besitzt und übt eine wirksame regulatorische Kontrolle über das Fluglinienunternehmen aus;
und
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen weist auf Antrag der anderen Vertragspartei nach, dass es qualifiziert ist, die für den internationalen Luftverkehr gemäß den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei hat das Recht, vorbehaltlich der Bedingungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) ein von ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen durch ein anderes Fluglinienunternehmen zu ersetzen. Das neu namhaft gemachte Fluglinienunternehmen besitzt dieselben Rechte und unterliegt denselben Pflichten wie das Fluglinienunternehmen, das durch es ersetzt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 310/2013
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40158650