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Art. 5

Fassungen
01.12.2013 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 310/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 501.12.201312.01.2016 § → § BGBl. III Nr. 310/2013 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016
Art. 501.12.199830.11.2013 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 310/2013

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Verweigerung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder technische Zulassung eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens verweigern, aufheben, aussetzen oder einschränken, wenn:
    1. Absatz a,
      im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
      1. Absatz i,
        das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet Österreichs im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet wurde oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder
      2. Absatz i, i,
        die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht eindeutig genannt wird; oder
      3. Absatz i, i, i,
        das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird; oder
      4. Absatz i, v,
        das Fluglinienunternehmen durch Ausübung von Verkehrsrechten im Rahmen dieses Abkommens für die Erbringung von Leistungen, die einen Punkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umfassen, einschließlich der Erbringung von Leistungen, die als Durchgangsleistungen vermarktet oder auf sonstige Weise solche Leistungen darstellen, Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde, die durch ein Abkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auferlegt wurden; oder
      5. Absatz v,
        das Fluglinienunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat dem/den von der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.
    2. Absatz b,
      im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
      1. Absatz i,
        das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde oder dort nicht ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong besitzt; oder
      2. Absatz i, i,
        die Sonderverwaltungsregion Hongkong keine effektive regulatorische Kontrolle über das Fluglinienunternehmen besitzt oder ausübt;
    oder
    1. Absatz c,
      das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
    2. Absatz d,
      wenn dieses Fluglinienunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Bedingungen tätig ist.
  2. Absatz 2,Einer solchen Verweigerung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung müssen Beratungen gemäß den Festlegungen in Artikel 16 (Konsultationen) dieses Abkommens vorausgehen, es sei denn, eine sofortige Aussetzung des Betriebs oder sofortige Einschränkungen sind nötig, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 310/2013

Im RIS seit

16.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR40158651