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Art. 8

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Tarife

  1. Absatz eins,Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien für die Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich einzuhebenden Tarife sind die von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigten und sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten der vereinbarten Luftlinien, der Interessen der Benutzer, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf der gesamten oder einem Teil derselben Strecke in Betrieb stehen, in angemessener Höhe zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können von den namhaft gemachten und um Genehmigung der Tarife ansuchenden Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart werden; sie können sich dazu mit anderen Fluglinienunternehmen, die auf der gesamten oder einem Teil derselben Strecke in Betrieb stehen, beraten, bevor sie solche Tarife vorschlagen. Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen ist jedoch nicht daran zu hindern, einen Tarif vorzuschlagen, und die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht daran, einen solchen zu genehmigen, wenn es diesem Fluglinienunternehmen nicht gelungen ist, die Zustimmung des anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu einem solchen Tarif zu erhalten, oder weil kein anderes namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dieselbe Strecke betreibt. Hinweise in diesem und im vorhergehenden Absatz zu „derselben Strecke“ beziehen sich auf die betriebene, und nicht auf die festgelegte Strecke.
  3. Absatz 3,Jeder vorgeschlagene Tarif für Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich ist von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bei den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien einzureichen, wobei sie in einer solchen Form um die Genehmigung dafür ansuchen, daß den Anforderungen der Luftfahrtbehörden im einzelnen entsprechend Artikel 1 Absatz e Rechnung getragen wird. Der Tarif hat nicht weniger als 60 Tage (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens eingereicht zu werden. Der vorgeschlagene Tarif wird mit dem Datum bei den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei als eingereicht behandelt, an dem er von diesen Luftfahrtbehörden erhalten wird.
  4. Absatz 4,Jeder vorgeschlagene Tarif kann von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei jederzeit genehmigt werden und ist, vorausgesetzt, er wurde in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels eingereicht, und ist als von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei genehmigt zu betrachten, es sei denn, die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei machen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichungsdatum (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) schriftlich über ihre Nichtgenehmigung des vorgeschlagenen Tarifs Mitteilung.
  5. Absatz 5,Wenn gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels die Genehmigung nicht erteilt wird, können die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien den Tarif gemeinsam bestimmen. Zu diesem Zweck kann eine Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen von der Mitteilung der Nichtgenehmigung an Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien verlangen, die innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an abzuhalten sind, an dem an die andere Vertragspartei ein solches schriftliches Verlangen erhält.
  6. Absatz 6,Wenn ein Tarif von den Luftfahrtbehörden eines Vertragspartners gemäß Absatz 4 dieses Artikels abgelehnt wurde und wenn die Luftfahrtbehörden der Vertragspartner nicht in der Lage waren, gemeinsam den Tarif gemäß Absatz 5 dieses Artikels festzulegen, so kann die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen von

Artikel 17 dieses Abkommens beigelegt werden.

  1. Absatz 7,Nach Absatz 8 dieses Artikels bleibt ein Tarif, der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt wurde, gültig, bis ein Ersatztarif erstellt worden ist.
  2. Absatz 8,Außer mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien, und für einen solchen Zeitraum, auf den sie sich einigen, wird die Gültigkeit eines Tarifs auf Grund des Absatzes 7 dieses Artikels nicht verlängert:
    1. Litera a
      wo ein Tarif befristet ist, für länger als zwölf Monate nach diesem Datum;
    2. Litera b
      wo ein Tarif unbefristet ist, für länger als zwölf Monate nach dem Datum, an dem von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ein Ersatztarif bei den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien eingereicht wird.
    3. Absatz 9,, Litera a
      Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die Beförderung zwischen Österreich und einem anderen Staat einzuhebenden Tarife sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden von Österreich und, wo dies zutrifft, der des anderen Staates unterworfen. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus Österreich für die Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und einem anderen Staat als Österreich sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Sonderverwaltungsregion Hongkong und, wo dies zutrifft, der des anderen Staates unterworfen.
    4. Litera b
      Jeder für eine solche Beförderung vorgeschlagene Tarif ist von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragspartners, das um Genehmigung eines solchen Tarifs ansucht, bei den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragspartners einzureichen. Er ist in einer Form einzureichen, die den Erfordernissen dieser Luftfahrtbehörden im einzelnen in bezug auf Absatz e Artikel 1 Rechnung trägt, und nicht weniger als 90 Tage (oder eines solchen kürzeren Zeitraums, den sie beschließen können) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens. Der vorgeschlagene Tarif wird ab dem Datum als eingereicht behandelt, an dem er von diesen Luftfahrtbehörden erhalten wird.
    5. Litera c
      Ein solcher Tarif kann zu jeder Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, bei dem er eingereicht wurde, genehmigt werden und gilt als von ihnen genehmigt, es sei denn, sie haben innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichdatum dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, das um die Genehmigung ansucht, eine schriftliche Ablehnung zukommen lassen.
    6. Litera d
      Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können die Genehmigung eines jeden solchen von ihnen genehmigten oder als genehmigt zu betrachtenden Tarifs zurückziehen, indem sie dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, das einen solchen Tarif einhebt, binnen 90 Tagen kündigen. Dieses Fluglinienunternehmen hat am Ende dieses Zeitraums die Einhebung eines solchen Tarifs einzustellen.
  3. Absatz 10,Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 und 9 Litera c, dieses Artikels sollen die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei keinen bei ihnen von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingereichten Tarifvorschlag ablehnen, der (zB im Preisniveau, in den Bedingungen und dem Ablaufdatum, aber nicht unbedingt in der verwendeten Streckenführung) dem Tarif entspricht, der von einem Fluglinienunternehmen dieses Vertragspartners für vergleichbare Fluglinien zwischen denselben Punkten eingehoben wird, oder wenn er niederer oder höher als dieser Tarif ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158903

Alte Dokumentnummer

N9199813308O