Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1998 bis 21.08.2003 — BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1419.05.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 1417.03.200618.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2006
§ 1413.01.200616.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 2/2006
§ 1422.08.200312.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 1401.01.199821.08.2003 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 18/1998

Außerkrafttretensdatum

21.08.2003danach: BGBl. I Nr. 72/2003

Index

91/02 Post

Text

Hausbrieffachanlagen

Paragraph 14, (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten Postdienstes gewährleistet ist.

  1. Absatz 2,Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR12158960

Alte Dokumentnummer

N9199850816L