Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2000 — BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.03.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 1501.07.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000 · aufgehoben
§ 1501.01.199830.06.2000 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 18/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 26/2000

Index

91/02 Post

Text

3. Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines

Paragraph 15, (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt, abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.

  1. Absatz 2,In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen'' niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die - ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.
  3. Absatz 4,Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR12158961

Alte Dokumentnummer

N9199850817L