Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.2006 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 601.01.200328.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 601.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Reservierter Postdienst

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.
  2. Absatz 2,Ausgenommen hievon sind
    1. Ziffer eins
      abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
    2. Ziffer 2
      Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,
    3. Ziffer 3
      der Dokumentenaustausch,
    4. Ziffer 4
      Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
    5. Ziffer 5
      Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und
    6. Ziffer 6
      Begleitpapiere zu einem Warenversand.
  3. Absatz 3,Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.
  4. Absatz 4,Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40072907