Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2003 bis 28.02.2006 — BGBl. I Nr. 72/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 601.01.200328.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 601.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 72/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Index

91/02 Post

Text

Reservierter Postdienst

Paragraph 6, (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

  1. Absatz 2,Ausgenommen hievon sind
    1. Ziffer eins
      abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
    2. Ziffer 2
      Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt,
    3. Ziffer 3
      der Dokumentenaustausch,
    4. Ziffer 4
      Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
    5. Ziffer 5
      Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind und
    6. Ziffer 6
      Begleitpapiere zu einem Warenversand.
  2. Absatz 3,Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß Absatz eins, beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung.
  3. Absatz 4,Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40044184