Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
22.08.2003 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 722.08.200331.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 701.01.199821.08.2003 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Zustellung behördlicher Schriftstücke

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die Österreichische Post oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; die Österreichische Post und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Post haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Absatz 3,, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  5. Absatz 5,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.
  6. Absatz 6,Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der Österreichischen Post für Regreßleistungen nach Absatz 4,, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, bleiben unberührt.
  7. Absatz 7,Wird ein anderer Betreiber als die Österreichische Post mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Absatz 3 bis 6 für diesen Betreiber.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40044185