Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenzbereichszuweisungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans
§ 4. (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.Paragraph 4, (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
(2)Absatz 2,Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel S5 VO Funk (Beispiel: S5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (Beispiel: A01).
(3)Absatz 3,Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter den Namen der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
(4)Absatz 4,Fußnoten, die rechts neben dem Namen eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.
(5)Absatz 5,Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst'' nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
Dokumentnummer
NOR12158989
Alte Dokumentnummer
N9199851955L