Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Melde-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern.
Dokumentnummer
NOR12159100
Alte Dokumentnummer
N9199852927L