Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Melde-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„gefährliche Güter'': die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code) und die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), angeführten Güter sowie die im IMO-Code für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen (INF-Code) genannten radioaktiven Stoffe;
„umweltschädliche Güter'': die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle, die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.
Dokumentnummer
NOR12159599
Alte Dokumentnummer
N9199958450L