Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1998 bis 19.11.2004 — BGBl. II Nr. 253/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199819.11.2004 BGBl. II Nr. 253/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Melde-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. II Nr. 253/1998

Außerkrafttretensdatum

19.11.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Pflichten des Kapitäns

Paragraph 3, (1) Gefährliche oder umweltschädliche Güter dürfen nur an Bord genommen werden, wenn dem Kapitän eine Erklärung vorliegt, in der die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter angegeben sind.

  1. Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches in einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einläuft oder aus einem solchen ausläuft, muß die örtlichen Hilfsdienste für den Schiffsverkehr, soweit verfügbar, nutzen, oder Lotsen in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 3,Bei Ereignissen oder Umständen auf See, die geeignet sind, eine Gefahr für die Küste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hervorzurufen, hat der Kapitän die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich über die Einzelheiten zu unterrichten und dieser die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Der Kapitän hat eine Prüfliste nach dem Muster der Anlage zu erstellen und sie dem Lotsen und bei Anforderung auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, aus dessen Seehafen er ausläuft oder in dessen Seehafen er einläuft, zur Verfügung zu stellen. Lotsen an Bord österreichischer Seeschiffe haben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihnen Mängel bekannt werden, welche die Manövrierfähigkeit des Seeschiffes beeinträchtigen könnten.

Gesetzesnummer

10012851

Dokumentnummer

NOR12159102

Alte Dokumentnummer

N9199852929L