Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Melde-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflichten des Reeders
§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:Paragraph 4, (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:
Name und Rufzeichen des Seeschiffes sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,
Registerstaat des Seeschiffes,
Länge und Tiefgang des Seeschiffes,
voraussichtliche Auslaufzeit,
voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,
die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBCund dem IGC-Code sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach dem INF-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,
Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.
Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder.
(2)Absatz 2,Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12159600
Alte Dokumentnummer
N9199958451L