Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.04.1999 bis 19.11.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.04.199919.11.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004
§ 401.08.199815.04.1999 BGBl. II Nr. 253/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Melde-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.04.1999

Außerkrafttretensdatum

19.11.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2004

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Pflichten des Reeders

Paragraph 4, (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Name und Rufzeichen des Seeschiffes sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,
  2. Ziffer 2
    Registerstaat des Seeschiffes,
  3. Ziffer 3
    Länge und Tiefgang des Seeschiffes,
  4. Ziffer 4
    Bestimmungshafen,
  5. Ziffer 5
    voraussichtliche Auslaufzeit,
  6. Ziffer 6
    voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,
  7. Ziffer 7
    geplante Route,
  8. Ziffer 8
    die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBCund dem IGC-Code sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach dem INF-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,
  9. Ziffer 9
    Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.
  10. Ziffer 10
    Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder.
  1. Absatz 2,Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10012851

Dokumentnummer

NOR12159600

Alte Dokumentnummer

N9199958451L