Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,auf Wasserstraßen (Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, im Rahmen der Zivilluftfahrt und
soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.soweit die Beförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geregelt ist.
(2)Absatz 2,Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auchDer Geltungsbereich gemäß Absatz eins, umfaßt auch
die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften,
die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.
(4)Absatz 4,Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 47/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 4 Abs. 1, BGBl. I Nr. 86/2002
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204156