Rechtstracker.at

§ 1 GGBG

Fassungen
ab 13.07.2018 — BGBl. I Nr. 47/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 121.05.201112.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 125.05.200220.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 101.09.199824.05.2002 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2018BGBl. I Nr. 47/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
    1. Ziffer eins
      auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      auf Wasserstraßen (Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,,
    4. Ziffer 4
      im Seeverkehr,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen der Zivilluftfahrt und
    6. Ziffer 6
      soweit die Beförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geregelt ist.
  2. Absatz 2,Der Geltungsbereich gemäß Absatz eins, umfaßt auch
    1. Ziffer eins
      die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
    2. Ziffer 2
      den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
    3. Ziffer 3
      die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
    4. Ziffer 4
      die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
    5. Ziffer 5
      das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
    6. Ziffer 6
      das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
    7. Ziffer 7
      die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
    8. Ziffer 8
      das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
    9. Ziffer 9
      das Entladen,
    10. Ziffer 10
      den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
    11. Ziffer 11
      die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften,
    12. Ziffer 12
      die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
    13. Ziffer 13
      Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
    1. Ziffer eins
      ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder
    2. Ziffer 2
      mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.
  4. Absatz 4,Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,)

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 4 Abs. 1, BGBl. I Nr. 86/2002
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204156