Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24cParagraph 24 c
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter
im Rahmen der Zivilluftfahrt
Besondere Ausbildung
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz eins,Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3)Absatz 3,Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz eins, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
1. für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und
2. für den Bescheid über die Änderung der
Anerkennung ...................................... 145 Euro.
Anmerkung
1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005.
2. Jetzt § 33.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR40069510