Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase
sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder
in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder
in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder
in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2,Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2, wobeiWeiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 7323, Ziffer 2,, wobei
die in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten unddie in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 5 bis 2 Punkt 7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten und
die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.die in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40178001