Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
Mechanischer und elektrischer Aufbau,
Aufgaben und Funktion der Aggregate,
Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
Elektrobetriebsvorschriften,
Vorschriften über die Wagen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.Die in Absatz 2, angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (Litera a und Litera b, einerseits sowie Litera c, andererseits) überprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159226
Alte Dokumentnummer
N9199910169E