Rechtstracker.at

§ 9 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts römisch acht bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Die Triebfahrzeugführerprüfung kann eingeschränkt werden auf die selbständige Führung und Bedienung
    1. Ziffer eins
      von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (Paragraph 2, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (beispielsweise bestimmte Baureihen),
    3. Ziffer 3
      von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (beispielsweise Bahnhofsbereich, Werkstättenbereich),
    wobei diesfalls auch die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf den Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung eingeschränkt ist.
  3. Absatz 3,Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bleibt eingeschränkt gemäß Absatz 2,, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159225

alte Dokumentnummer

N9199910168E