Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159228
Alte Dokumentnummer
N9199910171E