Rechtstracker.at

§ 13 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch vier. Prüfungskommissäre

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär zugelassen wird und welche der in Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraph 14,) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme mehrerer der in Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159229

Alte Dokumentnummer

N9199910172E