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§ 14 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Als Prüfungskommissär für Triebfahrzeugführerprüfungen kann bestellt werden, wer zuverlässig ist und seine Befähigung dazu durch
    1. Ziffer eins
      die Vollendung des Studiums einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität oder den erfolgreichen Abschluß einer höheren technischen Lehranstalt oder einer Fachhochschule und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,
    nachweisen kann.
  2. Absatz 2,Von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann bei der Bestellung des Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete Weise erbracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159230

alte Dokumentnummer

N9199910173E