Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Als Prüfungskommissär für Triebfahrzeugführerprüfungen kann bestellt werden, wer zuverlässig ist und seine Befähigung dazu durch
die Vollendung des Studiums einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität oder den erfolgreichen Abschluß einer höheren technischen Lehranstalt oder einer Fachhochschule und
eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,
nachweisen kann.
(2)Absatz 2,Von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann bei der Bestellung des Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete Weise erbracht wird.Von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann bei der Bestellung des Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete Weise erbracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159230
alte Dokumentnummer
N9199910173E