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§ 19 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch sechs. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 2, zu stellen.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159235

alte Dokumentnummer

N9199910178E