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§ 20 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.
  2. Absatz 2,Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159236

Alte Dokumentnummer

N9199910179E