Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.Die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.
(2)Absatz 2,Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159236
Alte Dokumentnummer
N9199910179E