Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 abgenommen werden.Die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 abgenommen werden.
(2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber
eine der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde odereine der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht abgenommen wurde oder
nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht erfolgreich ablegen konnte,nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht erfolgreich ablegen konnte,
so darf er die noch offene Teilprüfung im Rahmen einer Nachprüfung nachholen. Die Nachprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die nicht länger als drei Monate sein darf.
(3)Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber
die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oderdie Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht abgenommen wurde oder
die Nachprüfung gemäß Abs. 2 nicht erfolgreich ablegen konnte,die Nachprüfung gemäß Absatz 2, nicht erfolgreich ablegen konnte,
so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf.so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (§ 10 Abs. 3) geteilt wurde.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (Paragraph 10, Absatz 3,) geteilt wurde.
(5)Absatz 5,Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159237
alte Dokumentnummer
N9199910180E