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§ 21 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 abgenommen werden.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber
    1. Litera a
      eine der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht abgenommen wurde oder
    2. Litera b
      nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht erfolgreich ablegen konnte,
    so darf er die noch offene Teilprüfung im Rahmen einer Nachprüfung nachholen. Die Nachprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die nicht länger als drei Monate sein darf.
  3. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber
    1. Litera a
      die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht abgenommen wurde oder
    2. Litera b
      die Nachprüfung gemäß Absatz 2, nicht erfolgreich ablegen konnte,
    so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (Paragraph 10, Absatz 3,) geteilt wurde.
  5. Absatz 5,Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159237

alte Dokumentnummer

N9199910180E