Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind schienengebundene
Elektrotriebfahrzeuge (insbesondere Elektrolokomotiven, Elektrotriebwagen sowie elektrisch betriebene Arbeitsfahrzeuge),
Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren (insbesondere Diesellokomotiven, Dieseltriebwagen sowie mit Verbrennungskraftmotoren betriebene Arbeitsfahrzeuge) sowie
Dampftriebfahrzeuge (insbesondere Dampflokomotiven und Dampftriebwagen).
(2)Absatz 2,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind auch Zweiwegefahrzeuge während ihres Einsatzes als Schienenfahrzeuge.
(3)Absatz 3,Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung befugt sind; die Befugnis wird durch die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erworben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159218
alte Dokumentnummer
N9199910161E