Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln. Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159219
alte Dokumentnummer
N9199910162E