Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
VII. Prüfungszeugnisrömisch sieben. Prüfungszeugnis
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Über die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, das von den Prüfungskommissären zu unterfertigen ist.
(2)Absatz 2,Im Zeugnis über die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung ist jedenfalls festzuhalten:
der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Prüfungswerbers,
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre),
das Datum der erfolgreichen Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung bzw. der Teilprüfungen der Triebfahrzeugführerprüfung (§ 20 Abs. 1),das Datum der erfolgreichen Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung bzw. der Teilprüfungen der Triebfahrzeugführerprüfung (Paragraph 20, Absatz eins,),
die Eisenbahnen, für deren Bereich die Befugnis erteilt wurde (§§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1),die Eisenbahnen, für deren Bereich die Befugnis erteilt wurde (Paragraphen 9, Absatz eins und 11 Absatz eins,),
Einschränkungen der Befugnis auf die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 9 Abs. 2 Z 1), von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (§ 9 Abs. 2 Z 2) und von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (§ 9 Abs. 2 Z 3).Einschränkungen der Befugnis auf die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,), von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) und von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159239
alte Dokumentnummer
N9199910182E