Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnisrömisch acht. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Vorliegen der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 für das eingesetzte Triebfahrzeug,Vorliegen der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 3 für das eingesetzte Triebfahrzeug,
Ablegung einer ergänzenden Prüfung zur Teilprüfung gemäß § 8 Z 1 über die anzuwendenden, weitergehenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften, die nicht von ihrer bisherigen Befugnis umfaßt sind, wobei auf die mitbenützten Streckenteile Bedacht zu nehmen ist, undAblegung einer ergänzenden Prüfung zur Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, über die anzuwendenden, weitergehenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften, die nicht von ihrer bisherigen Befugnis umfaßt sind, wobei auf die mitbenützten Streckenteile Bedacht zu nehmen ist, und
Ablegung einer ergänzenden Teilprüfung gemäß § 8 Z 2 über die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften), wobei auf die mitbenützten Streckenteile besonders Bedacht zu nehmen ist.Ablegung einer ergänzenden Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, über die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften), wobei auf die mitbenützten Streckenteile besonders Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Nicht erforderlich ist
die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die anzuwendenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können,die Ablegung der Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die anzuwendenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können,
die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3, wenn die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften) der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können.die Ablegung der Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften) der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können.
(3)Absatz 3,Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sinngemäß.Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte römisch drei bis römisch sieben sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159240
alte Dokumentnummer
N9199910183E