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§ 24 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch acht. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 3 für das eingesetzte Triebfahrzeug,
    2. Ziffer 2
      Ablegung einer ergänzenden Prüfung zur Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, über die anzuwendenden, weitergehenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften, die nicht von ihrer bisherigen Befugnis umfaßt sind, wobei auf die mitbenützten Streckenteile Bedacht zu nehmen ist, und
    3. Ziffer 3
      Ablegung einer ergänzenden Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, über die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften), wobei auf die mitbenützten Streckenteile besonders Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Nicht erforderlich ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung der Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die anzuwendenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können,
    2. Ziffer 2
      die Ablegung der Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn die anzuwendenden Betriebsvorschriften (Dienstvorschriften) der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können.
  3. Absatz 3,Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte römisch drei bis römisch sieben sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159240

alte Dokumentnummer

N9199910183E