Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
IX. Anerkennung ausländischer Befugnisserömisch neun. Anerkennung ausländischer Befugnisse
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung der unter Abs. 1 angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter § 16 angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.Bei der Prüfung der unter Absatz eins, angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter Paragraph 16, angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.
(3)Absatz 3,Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159242
alte Dokumentnummer
N9199910185E