Rechtstracker.at

§ 26 TFVO

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.07.1999 BGBl. II Nr. 64/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 64/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch neun. Anerkennung ausländischer Befugnisse

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung der unter Absatz eins, angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der unter Paragraph 16, angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre bedienen.
  3. Absatz 3,Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159242

alte Dokumentnummer

N9199910185E