Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
X. Erleichterungenrömisch zehn. Erleichterungen
§ 27.Paragraph 27,
Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern
die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (§ 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden unddie erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (Paragraph 14, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und
eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159243
alte Dokumentnummer
N9199910186E