Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens eines mangelhaften Druckgerätes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß Paragraph eins, sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Kesselgesetz vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR12159289
Alte Dokumentnummer
N9199913186Y