Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
5. Abschnitt
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
Geltung, Organisation
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
(2)Absatz 2,Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
(3)Absatz 3,Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 46, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(4)Absatz 4,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, dieDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 33, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oderim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß Paragraph 46, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40142066