Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anerkennung der Schulungsveranstalter
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
(2)Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4)Absatz 4,Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG:Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 33, GGBG:
Änderung des Namens des Veranstalters,
Änderung des Umfangs der Anerkennung und
Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 33 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 33, GGBG aufscheinen, und
Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40147405