Rechtstracker.at

§ 39 GGBV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 43/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 43/2013
§ 3901.10.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 214/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 43/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
    1. Ziffer eins
      bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
    2. Ziffer 2
      bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
    3. Ziffer 3
      bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
    4. Ziffer 4
      bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
    5. Ziffer 5
      bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
    6. Ziffer 6
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
    7. Ziffer 7
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
    8. Ziffer 8
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
    9. Ziffer 9
      bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
    10. Ziffer 10
      zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
    11. Ziffer 11
      zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
    12. Ziffer 12
      zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. Ziffer 3
      die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. Ziffer 4
      die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
    3. Ziffer 3
      Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
    4. Ziffer 4
      Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 33, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 33, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40147405