Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn eine Gesamtverantwortliche bzw. ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274308