Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274309