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§ 6 FSG-VBV

Fassungen
ab 03.03.2020 — BGBl. II Nr. 76/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute03.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2020
§ 621.12.201302.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 489/2013
§ 621.12.200220.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2002
§ 601.03.199920.12.2002 BGBl. II Nr. 54/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2020BGBl. II Nr. 76/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Paragraph 6,

Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 Litera b, KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 7, KFG 1967 zu kennzeichnen.

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40221226