Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019,
Text
Anlage 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:Die Novellierungsanweisungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
„3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt.
4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß Paragraph 74, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, und Paragraphen 3 und 4 Amateurfunkgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.
5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Paragraph 8, Amateurfunkgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)