Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019,
Text
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:Die Novellierungsanweisungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
6. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.
7. In Anlage 4 wird die Wortfolge „hat am die gemäß § 20 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999,“ jeweils durch die Wortfolge „hat am die gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003,“ ersetzt.7. In Anlage 4 wird die Wortfolge „hat am die gemäß Paragraph 20, Amateurfunkgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,,“ jeweils durch die Wortfolge „hat am die gemäß Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,,“ ersetzt.
8. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Telefax/Telefax/Téléfax“ jeweils durch das Wort „E-Mail-Adresse/email address/adresse électronique“ ersetzt.“)