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§ 24 AFV

Fassungen
ab 23.04.1999 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute23.04.1999 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Funktagebuch

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren.
  2. Absatz 2,Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Datum,
    2. Ziffer 2
      Anfangs- und Endzeit,
    3. Ziffer 3
      Rufzeichen der Gegenstelle bzw. bei einem Anruf an alle „CQ“,
    4. Ziffer 4
      Frequenz,
    5. Ziffer 5
      Sendeart,
    6. Ziffer 6
      Standortangabe oder bei beweglichem Betrieb Angabe des Gebietes, in dem die Amateurfunkstelle betrieben wird.
  4. Absatz 4,Auf Frequenzen über 30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Datum,
    2. Ziffer 2
      Anfangs- und Endzeit der Fahrt,
    3. Ziffer 3
      Frequenzbereich,
    4. Ziffer 4
      Gebiet oder Fahrtstrecke.
  5. Absatz 5,Personen, die auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch gemäß Absatz eins und 2 zu führen, können die Eintragungen auf folgende Angaben beschränken:
    1. Ziffer eins
      Datum,
    2. Ziffer 2
      Anfangs- und Endzeit des Sendebetriebes,
    3. Ziffer 3
      Frequenzbereich.
    In diesen Fällen gilt auch eine chronologisch geführte Tondokumentation als Funktagebuch.

Schlagworte

Anfangszeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159648

alte Dokumentnummer

N9199958526L