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§ 25 AFV

Fassungen
ab 23.04.1999 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute23.04.1999 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Mailboxen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht.
  2. Absatz 2,Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der Überwachung der Mailbox dienen.
  4. Absatz 4,Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung schriftlich anzuzeigen.

Schlagworte

Steuermaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159649

alte Dokumentnummer

N9199958527L