Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 279/2002, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2002,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr und an Bord von Schiffen gebracht werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten erteilt wurden, sofern sie entsprechend den Verfahren für eine Bauartzulassung hergestellt wurden, die vor dem 10. Juli 2001 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40033370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 394/2003, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2003,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die in Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den vor dem 2. September 2002 geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1, Abschnitt 4 und 5, aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und an Bord von Schiffen genommen werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten ausgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40045248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 356/2009, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2009,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die in Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2008/67/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 171 vom 1.7.2008, S. 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 21. Juli 2009 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.Die in Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2008/67/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt Nummer L 171 vom 1.7.2008, Seite 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 21. Juli 2009 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
(3)Absatz 3,Die in Spalte 1 von Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 113 vom 6.5.2009, S. 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 6. April 2010 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.Die in Spalte 1 von Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt Nummer L 113 vom 6.5.2009, Seite 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 6. April 2010 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40111352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 308/2011, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2011,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 10. Dezember 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,In Anhang A.1 Spalte 1 als „neuer Gegenstand“ aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40131912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 373/2011, zu § 2, BGBl. II 139/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2011,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 1999,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 5. Oktober 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,In Anhang A.1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 5. Oktober 2012 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 5. Oktober 2014 weiterhin in Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden..
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40133348