Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Teil
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Seeschiffe gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur mit einer gemäß der Anlage gekennzeichneten Ausrüstung ausgestattet werden.Seeschiffe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen nur mit einer gemäß der Anlage gekennzeichneten Ausrüstung ausgestattet werden.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung ist in einem gut sichtbaren und leserlichen Zustand zu halten; Veränderungen an der Kennzeichnung, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der Kennzeichnung irrezuführen, sind unzulässig. Ist die Kennzeichnung auf der Verpackung, einem Etikett oder einem Beiblatt angebracht, so ist diese bzw. dieses an Bord mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159716
Alte Dokumentnummer
N9199959134L