Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.05.1999 bis 13.11.2017 — BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.05.199913.11.2017 BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hat sich die Behörde durch Versuche, praktische Vorführungen oder auf andere Art und Weise davon überzeugt, daß eine nicht gekennzeichnete Ausrüstung einer nach dieser Verordnung gekennzeichneten Ausrüstung gleichwertig ist, so ist die Ausrüstung eines Seeschiffes mit nicht gekennzeichneter Ausrüstung in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Bei der Zulassung von Seeschiffen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      bei technischen Neuerungen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit der nicht gekennzeichneten Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag eine Bescheinigung auszustellen, die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
  3. Absatz 3,In Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Behörde die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter Vorlage der Bescheinigung sowie der zugrundeliegenden Unterlagen über Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren von der Zulassung der Ausrüstung zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Wird bei der Zulassung eines Seeschiffes in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit einer nicht gekennzeichneten Ausrüstung eines anderen Mitgliedstaates der EU vorgelegt, so steht es der Behörde frei, die Gleichwertigkeit dieser Ausrüstung auf Kosten des Zulassungswerbers zu überprüfen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die die Gleichwertigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159717

Alte Dokumentnummer

N9199959135L