Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Versuch und Erprobung von Ausrüstung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag zuzulassen.
(2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
(3)Absatz 3,Die Ausrüstung, die durch die gemäß Abs. 1 zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.Die Ausrüstung, die durch die gemäß Absatz eins, zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159718
Alte Dokumentnummer
N9199959136L